Wasserrechtsgesetz

Ausgabe: 1989 | 1

Die im September '88 vorgelegte Novelle zum Österreichischen Wasserrechtsgesetz (WRG) sieht zwar die Abschaffung des "bevorzugten Wasserbaus" vor, wonach im Genehmigungsverfahren die Rechte Dritter sich auf den Anspruch einer Entschädigung beschränken. Dennoch ist auch nach der überarbeiteten Fassung die Möglichkeit gegeben, den Baubeginn schon vor der Rechtskraft des Enteignungsbescheides anzusetzen, "wenn dies zum Schutze des Lebens oder Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist". Zwar ist wie kaum anders zu erwarten auch in diesem Entwurf vom "Stand der Technik" die Rede, doch ist dieser nur alle zwanzig Jahre für die Betreiber Maß der Dinge, sofern die (technische und wirtschaftliche) Zumutbarkeit nicht ohnehin gegen eine Sanierung ins Treffen geführt werden kann. Schlußendlich dürften die vorgesehenen Höchststrafen im Maße von S 20.000, kaum einen Betrieb veranlassen, von der weitum geübten Praxis Abstand zu nehmen, wonach öffentliche Gewässer mit Müll- und Giftstoffdeponien "verwechselt" werden, um deren Zustand sich im besten Falle andere zu kümmern haben. Die Festsetzung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten sucht man im WRG ebenso vergebens wie eine verbindliche Festschreibung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Bürgerbeteiligung an dieser Stelle erst gar nicht zu reden. Ganz im Gegenteil: Zwar ist bekannt, daß die konventionelle Landwirtschaft eine entscheidende Größe im Verband der wasserverseuchenden Faktoren darstellt. Nach geltendem Recht aber zählt sie nicht zu den Verunreinigern von Gewässern, es sei denn, das Gegenteil wird im Einzelfall nachgewiesen. Und das soll Umwelt hin, Gewinn her nach dem Willen der Gesetzgeber auch so bleiben!

Lauber, Wolfgang: Wasserrechtsgesetz. Der neue Entwurf für die AK unzureichend. Vorabdruck aus der Zeitschrift "Wirtschaft und Umwelt". 1989, Nr. 3: Entwurf einer Novelle zum Wasserrechtsgesetz (WRG).