Haftungsprobleme in der Gentechnologie

Ausgabe: 2001 | 4
Haftungsprobleme in der Gentechnologie

Bong-Seok Kang: Haftungsprobleme in der GentechnologieDer Autor skizziert zunächst die erhofften Chancen der Gentechnik für die Medizin (Diagnostik und Therapien, kostengünstige Herstellung von Medikamenten) sowie für die Lebensmittelherstellung und Rohstoffgewinnung. Als Risiken  beschreibt er die unkontrollierte Ausbreitung freigesetzter Organismen, den unkontrollierten Austausch von Genen (Gentransfer von Bakterien auf Pflanzen und umgekehrt), die Veränderung der genetischen Information bei der Verbreitung von Mikroorganismen und Viren durch Mutation, Rekombination etc. sowie mögliche Spätschäden mit großer zeitlicher Verspätung oder räum-licher Entfernung vom Ort der Herstellung oder Anwendung. Es gebe zwar bis jetzt (Stand 1999) „weltweit keine Schadensfälle durch genetisch veränderte Organismen, die juristisch nachgewiesen sind“ (S. 23), das mangelnde Wissen über mögliche Risiken mach(t)e aber die Schaffung eines rechtlichen Rahmens unabdingbar.


Dieser wurde in der EU 1990 durch Richtlinien vorgegeben und war in den Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze umzusetzen. In der BRD erfolgte dies mit dem im Juli 1990 verabschiedeten Gentechnikgesetz. Es verfolgt den doppelten Zweck des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt und von Sachgütern vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte einerseits, und die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die wissenschaftliche Forschung und Anwendung der Gentechnik andererseits.


Der Autor analysiert in seiner Dissertation den Bereich der Haftung im Gentechnikgesetz, wobei er auch auf mögliche Rechtsunsicherheiten und insbesondere auf die Unterscheidung von Verschuldenshaftung (Vorliegen schuldhaften Vergehens) und Gefährdungshaftung (wel-che mögliche Risiken von Technologien erfasst) eingeht. Letztere trifft für die Gentechnik zu: „Der Techniknutzer hat – als Preis für die rechtliche Zulassung seines technischen Systems – für die auch im Falle der rechtmäßigen Nutzung dieses Systems geschaffenen Gefahren einzustehen.“ (S. 5“) Die Haftungssumme wurde pro Schadensereignis mit maximal 160 Mio. DM festgelegt. Für darüber hinausgehende Schäden kann nur über ein Schuldhaftungsverfahren geklagt werden. Ein interessan-tes Detail betrifft den Umstand, dass die Haftung auch bei der Einwirkung durch „höhere Gewalt“, wozu auch Terroranschläge gezählt werden, besteht.


Im zweiten Teil untersucht der Autor spezielle Haftungsregelungen für gentechnisch hergestellte Arzneimittel sowie Produkte. Insgesamt begrüßt er die Gefährdungs-haftung einschließlich der Gefährdung durch Dritte bzw. Höhere Gewalt. Wohl zu Recht ortet er auch Probleme in der Beweiserbringung, ob ein Schaden durch gentechnisch veränderte Organismen entstanden ist. Der im Gesetz vorgesehene Auskunftsanspruch, der in Form eines Feststellungsverfahrens ohne das prozessuale Risiko einer Leistungsklage für den Kläger verpflichtend durchgeführt wird, schafft hier auch nur bedingt Abhilfe, weil eben das Wissen um die Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (noch) sehr dürftig ist. Rechtsunsicherheiten sowie Auslegungsprobleme würden wohl erst zu Tage treten, wenn ein Musterprozess zu führen wäre, ein Tatbestand, der uns freilich – so ist zu hoffen – erspart bleiben wird. H. H.

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