Anna Beckers, Gunther Teubner

Digitale Aktanten, Hybride, Schwärme

Ausgabe: 2025 | 2
Digitale Aktanten, Hybride, Schwärme

Wer ist schuld, wenn die Künstliche Intelligenz Mist baut? Der eine oder die andere kennt das Thema bereits, oft wird es anhand des Beispiels einer selbstfahrenden Autos diskutiert. Die Privatrechts-Wissenschaftler:innen Anna Beckers und Günther Teubner haben das Problem in seiner grundlegenden Form genau durchdacht und legen einen Vorschlag vor.

Zuerst unterscheiden sie drei Formen der Anwendung der Künstlichen Intelligenz. Mal könnte die KI in Form einer Assistenz eines Menschen eigesetzt werden. Algorithmen sind hier keine vollwertigen Akteure, sie folgenden den Vorgaben der Anwender:innen, haben aber „Freiheitsgrade“, wie die sie den Auftrag umsetzt. Man spricht von „Aktanten“. Der Begriff geht übrigens auf die Netzwerktheorie von Bruno Latour zurück. Dann gibt es ein Wirken der KI in einer Mensch-Maschine-Assoziation. Hier finden wir keine Hierarchie mehr, menschliches und maschinelles Schaffen stehen gleichwertig nebeneinander. Man denke an einen Text der KI, den ein Mensch überarbeitet. Schließlich sind KI-Texte sehr häufig inhaltlich fehlerhaft. Hier haben wir hybrides Handeln vor uns. Schließlich treten Situationen auf, wo Künstliche Intelligenzen mit anderen künstlichen Programmen zusammenwirken. In dem Buch ist dann von „Schwärmen“ die Rede. Die eine KI löst bei einem anderen Programm ein bestimmtes Handeln aus.

Da diese drei Formen des Handelns im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz ihrem Charakter nach sehr verschieden sind, wird in dem Buch auch vorgeschlagen, die Haftung für negative Folgen unterschiedlich festzusetzen.

Ist die KI nur der „Aktant“, der Agent eines menschlichen Prinzipals, so lautet der Vorschlag, dass die Haftung beim Nutzer des Algorithmus zu liegen habe, „weil er dafür verantwortlich ist, in einer bestimmten Situation den Algorithmus eingesetzt zu haben“ (S. 168). Die Produzent:innen des Algorithmus wären nur scheinbar außen vor: Nach der Produkthaftung bleiben sie haftbar, allerdings nur, sofern sie ihre eigenen Sorgfaltspflichten verletzten. Bei hybriden Anwendungen der KI solle eine Netzwerkhaftung zum Tragen kommen. Der Schaden wird im Haftungsfall der Handlung des Mensch-Maschine-Kollektivs zugerechnet.  Die  Haftung für den Schaden wird innerhalb des Kollektivs den Akteur:innen zugeordnet, die den großen wirtschaftlichen Nutzen und/oder die größte operative Kontrolle in dem Netzwerk hatten. Diese „Haupthaftenden“ haben in der Folge die Möglichkeit sich im Regress bei anderen Akteur:innen im Netz schadlos zu halten (S. 207). Was aber tun, wenn der Schaden durch die Interaktion von KI-Systemen, durch Schwärme, entstanden ist. Dann müsse die Haftung vergesellschaftet werden. Dazu solle ein Fonds geschaffen werden, der durch ein Pflichtabgabe der Industrie oder eine steuerfinanzierte Grundfinanzierung gespeist wird.